Ersparnisrechner
Jetzt Ersparnispotential beim PKV Tarifwechsel berechnen
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Neue Welt
Bis zu den Höchstsätzen der GOÄ, d.h.:
– bis zum 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen
– bis zum 2,5-fachen Satz für technische Leistungen
– bis zum 1,3-fachen Satz für Laborleistungen.
Erstattet werden max.
– 125,-EUR für Sehhilfen (Gläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Erneuter Anspruch nach 2 Jahren oder bei Änderung der Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien.
– 500,-EUR für operative Sehschärfenkorrekturen (auch Laser/Lasik) pro Auge. Erneuter Anspruch nach 5 Jahren.
75% für max. 50 Sitzungen pro Kalenderjahr.
Offener Hilfsmittelkatalog.
Erstattet werden 90% für Hilfsmittel in einfacher Ausführung, wenn
– ein Hilfsmittel mindestens 350,-EUR kostet und über den Versicherer bezogen wird. Sonst werden 75% erstattet.
Übersteigen die anerkennungsfähigen Aufwendungen 10.000,-EUR pro Kalenderjahr, wird der übersteigende Teil zu 100% erstattet.
Hilfsmittel sind technische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen ausgleichen oder mildern (z.B. Bandagen, Einlagen, Prothesen)
Erstattet werden auch Dialysegeräte.
Die Erstattung ist begrenzt auf max.:
– 250,-EUR für orthopädische Schuhe pro Kalenderjahr
– 1.500,-EUR pro Hörhilfe.
Erstattet werden
– 100% für die Erst- und Folgebehandlung, wenn die Erstbehandlung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, einen Frauenarzt, Kinderarzt ohne Schwerpunktbezeichnung oder Augenarzt, einen Notarzt oder Bereitschaftsarzt erfolgt. Der Hausarzt ist bei der ersten Inanspruchnahme von Leistungen namentlich zu benennen und ein Wechsel anzuzeigen.
– 75% für die Erst- und Folgebehandlung, wenn für die Erstbehandlung nicht einer der o.g. Ärzte in Anspruch genommen wird. Dies gilt bis zur nächsten Behandlung durch den Hausarzt, danach sind die Aufwendungen zu 100% erstattungsfähig (dies gilt auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle).
– 75%, wenn ein Internist (ohne Schwerpunktbezeichnung) ohne Zusage des Versicherers als Hausarzt gewählt wird.
Wenn die versicherte Person sich mehr als 100 km von ihrem Wohnsitz entfernt aufhält, gilt jeder Arzt für Allgemeinmedizin auch ohne vorherige namentliche Nennung an den Versicherer als Hausarzt im Sinne dieses Tarifs.
Mitversichert sind auch
– die in der Praxis bewährten Methoden (Naturheilverfahren), die nicht zur Schulmedizin gehören; bis max. zu dem Betrag, der bei Schulmedizin angefallen wäre
– Naturheilverfahren durch Ärzte (Liste des Versicherers).
Ja
Erstattet werden Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Altersgrenzen.
Erstattet werden
– Impfungen gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommission
– Grippeschutzimpfungen
– Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Tollwut, Kinderlähmung
– Zeckenschutzimpfungen.
Nicht erstattet werden Impfungen, die aus Anlass einer Auslandsreise empfohlen sind und Impfungen wegen beruflicher Tätigkeit, zu deren Übernahme der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Erstattung für Arzneimittel, Verbandmittel und Impfstoffe bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.000,-EUR pro Kalenderjahr zu 75%, darüber zu 100%.
Werden Vorsorgeleistungen erstattet erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
75% für max. 50 Sitzungen pro Kalenderjahr.
Facharzt
Mehrbettzimmer
Regel- und Belegarztleistungen.
Regelleistungen.
Belegarzt bis zu den Höchstsätzen der GOÄ, d.h.:
– bis zum 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen
– bis zum 2,5-fachen Satz für technische Leistungen
– bis zum 1,3-fachen Satz für Laborleistungen.
Stationäre Psychotherapie wird erstattet.
100 %
75 %
75 %
75 %
Bis zu den Höchstsätzen, d.h.:
– bis zum 3,5-fachen Satz der GOZ für zahnärztliche Leistungen
– bis zum 2,5-fachen Satz der GOÄ für technische Leistungen
– bis zum 1,3-fachen Satz der GOÄ für Laborleistungen.
– Zahnbehandlung (auch Kunststofffüllungen, Wurzelbehandlung, Parodontosebehandlung, Prophylaxe, professionelle Zahnreinigung) wird zu 100% erstattet.
– Zahnersatz (Kronen, Brücken, Verblendungen, Veneers, Inlays, Onlays, Implantate (inkl. Knochenaufbau), Funktionsanalyse und Funktionstherapie) wird zu 75% erstattet.
– Kieferorthopädie wird zu 75% erstattet.
– Material- und Laborkosten gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers werden zum Prozentsatz der Maßnahme erstattet.
Anerkennungsfähiger Rechnungsbetrag für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie max.
– 1.000,-EUR im 1.Kalenderjahr
– 2.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr
– 3.000,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr
– 4.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr
– 5.000,-EUR im 1.-5.Kalenderjahr
– 5.000,-EUR jährlich ab dem 6.Kalenderjahr.
Bei Zahnersatz über 2.500,-EUR Rechnungsbetrag erforderlich, sonst Erstattung des übersteigenden Betrages zu 50% der Leistung.
Bei Implantaten und Kieferorthopädie erforderlich, sonst Erstattung zu 50% der Leistung.
Setzen Sie sich mit den Experten des PKV Tarifwechsel 50Plus Teams in Verbindung, wenn Sie mehr über die Vorteile eines Tarifwechsels innerhalb Ihrer Gesellschaft erfahren möchten. Wir sind unabhängig, also nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden und können für Sie einen wesentlich günstigeren PKV Tarif ermitteln. Rufen Sie uns an unter 030 2084975 35 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Fachbereichsleiter Private Krankenversicherung

Teilnehmer der Initiative