Paragraph 204 VVG

Jährliche Beitragserhöhungen sind vielen betroffenen privat Krankenversicherten ein Dorn im Auge. Die Versicherungsgesellschaften begründen die sogenannten Beitragsanpassungen u.a. mit höheren Kosten für medizinische Leistungen und Medikamente und mit dem anhaltenden niedrigem Zinsniveau.
Immer mehr Versicherte der PKV suchen daher nach einer Möglichkeit zur Tarifoptimierung, um dauerhaft Beiträge zu sparen. Allerdings sind die Möglichkeiten zur Beitragssenkung begrenzt.
PKV Beiträge senken: Diese Möglichkeiten haben Sie
Steigende Beitragskosten der PKV sind der Grund dafür, dass sich immer mehr privat Krankenversicherte Gedanken machen, wie sie den Beitragserhöhungen entgehen können. Den Versicherungsnehmern bleiben nur die folgenden Möglichkeiten:
Welche der drei genannten Möglichkeiten die Beste ist, hängt von mehreren Faktoren ab und muss im Einzelfall entschieden werden. Der Wechsel in die GKV geht in der Regel mit Leistungseinschränkungen einher, für noch nicht über einen längeren Zeitraum privat Krankenversicherte könnte der Wechsel zu einer anderen Gesellschaft sinnvoll sein.
Schon länger Krankenvollversicherte sollten nicht auf ihre erworbenen Rechte verzichten und den Tarifwechsel in jedem Falle innerhalb der Versicherungsgesellschaft vollziehen.
Wir raten auch den jüngeren Versicherten dazu, zunächst einmal die alternativen Tarife des derzeitigen Versicherers zu prüfen und einen PKV Tarifwechsel gegebenenfalls innerhalb der Gesellschaft durchzuführen.
Beitragsersparnis durch PKV Tarifwechsel gem. § 204 VVG
Vor der Einführung des § 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) im Jahre 2009 konnten viele Versicherte einer Beitragserhöhung lediglich durch eine Kündigung und den anschließenden Wechsel zu einer anderen Gesellschaft oder durch den Wechsel in die GKV entgegen wirken.
Gemäß Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes hat jeder Versicherte das Recht, innerhalb der eigenen Versicherungsgesellschaft in einen anderen Tarif zu wechseln. Das Recht gilt natürlich auch für den Wechsel in einen günstigeren oder leistungsstärkeren PKV Tarif.
Der PKV Tarifwechsel innerhalb einer Gesellschaft ist besonders für langjährig Versicherte interessant, weil alle bis zum Wechsel erworbenen Rechte (Altersrückstellungen usw.) erhalten bleiben und auf den neuen Tarif übertragen werden. Der Versicherte profitiert dabei nicht nur von der Beitragsersparnis (bis zu mehrere 1.000 € pro Jahr), sondern nicht selten auch von einem besseren Leistungsumfang.
Wichtig: Der Paragraph 204 regelt nicht, dass Ihnen die Versicherung die günstigste Tarifalternative anbieten muss. In der Regel wird Ihnen nur Ihr aktueller Tarif mit höherer Selbstbeteiligung angeboten. Der Versicherer hat natürlich kein großes Interesse daran, dem Versicherungsnehmer einen günstigeren Tarif mit gleichwertigen oder gar besseren Leistungen anzubieten.
Das Tarifwerk der privaten Krankenversicherungen ist sehr komplex, umfangreich und kompliziert. Den bestmöglichen, optimalen Tarif zu finden, ist für den Versicherten ohne fachkundige Hilfe schwer. Daher unser Rat: Lassen Sie sich bei Ihrem PKV Tarifwechsel von den Experten des PKV Tarifwechsel 50Plus Teams unterstützen. Wir arbeiten selbstständig und sind an keine Gesellschaft gebunden. Unsere unabhängige Tarifrecherche ist auf eine höchstmögliche Beitragsersparnis bei gleichen oder sogar besseren Leistungen optimiert.
Gesetzestext § 204 Tarifwechsel (VVG)
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 204 Tarifwechsel
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde; 2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.
(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.
(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
Kontaktieren Sie die unabhängigen Experten von PKV Tarifwechsel 50Plus, wenn Sie Fragen zum § 204 VVG haben oder mehr über die Vorteile eines Tarifwechsels innerhalb einer Versicherungsgesellschaft erfahren möchten. Rufen Sie uns an unter 030 2084975 35 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.